Ein kommerzieller Freizeitclub darf keinen vollen Jahresbeitrag im Voraus verlangen. Das hat das OLG Thüringen nach einer Klage des vzbv gegen die Kerstin-Single-Club GmbH entschieden (Az. 1 U 1303/20).
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Ein kommerzieller Freizeitclub darf keinen vollen Jahresbeitrag im Voraus verlangen. Das hat das OLG Thüringen nach einer Klage des vzbv gegen die Kerstin-Single-Club GmbH entschieden (Az. 1 U 1303/20).
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