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Recht, Steuer
BFH: Wirtschaftliches Eigentum an zur Sicherheit übereigneten Aktien

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Artikel vom 27. März 2025

Werden Aktien zur Sicherheit übereignet, sind sie lt. BFH steuerlich ab dem Eigentumsübergang dem Erwerber und Sicherungsnehmer zuzurechnen, wenn dieser die wesentlichen mit den Aktien verbundenen Rechte rechtlich und tatsächlich unabhängig vom Eintritt eines Sicherungsfalls ausüben kann (Az. I R 3/21).

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