Überbrückungsleistungen des Arbeitgebers bis zum Renteneintritt beitragsfrei

20170725CEST202331+0100 Überbrückungsleistungen des Arbeitgebers bis zum Renteneintritt beitragsfrei Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass für ein „betriebliches Ruhegeld“ aus einer Direktzusage keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen sind, solange die Zahlung Überbrückungsfunktion hat. Mit Renteneintritt, spätestens aber mit Erreichen der Regelaltersgrenze unterliegen solche Leistungen als Versorgungsbezüge der Beitragspflicht. …

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