BFH: Überlange Dauer eines Kostenfestsetzungs- und Erinnerungsverfahrens
Für das (einheitliches) Gerichtsverfahren gilt zum Zwecke der Typisierung und Rechtsvereinfachung die Vermutung einer noch angemessenen Dauer gem. § 198 Abs. 1 GVG, sofern – i. d. R. – der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei der Kostenfestsetzung gut sechs Monate nach Einleitung des Verfahrens durch den Kostenfestsetzungsantrag, der Richter im Erinnerungsverfahren gut zwölf Monate nach Einlegung …
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