Zur Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers bei nicht nutzbarem Arbeitsplatz
20140709CEST141659+0100 Zur Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers bei nicht nutzbarem Arbeitsplatz Ein Arbeitnehmer kann die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten in Höhe von 1.250 Euro als Werbungskosten in Abzug bringen, wenn für seine berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein „anderer Arbeitsplatz“ ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. …
Read More →