Mitglieder des DRK sind auch bei der Wahrnehmung repräsentativer Aufgaben aufgrund eines Ehrenamtes gesetzlich unfallversichert
Das LSG Baden-Württemberg entschied, dass ehrenamtlich tätige Mitglieder von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen auch dann vom Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst sind, wenn die unfallbringende Tätigkeit zwar nicht zur Kernaufgabe gehört, aber in rechtserheblicher Weise mit dem Unternehmen innerlich zusammenhängt (Az. L 10 U 4485/18). Quelle: Datev. Datev-Artikel weiterlesen
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