BFH: Verfassungsrechtlich zulässige unechte Rückwirkung durch §§ 15b, 20 Abs. 2b Satz 1 EStG i. V. m. § 52 Abs. 37d EStG i. d. F. des JStG 2007

Der BFH hatte zu entscheiden, ob die rückwirkende Anwendung der §§ 15b i. V. m. 20 Abs. 2b EStG a. F. auf sämtliche Kapitaleinkünfte über § 52 Abs. 37d EStG a. F. eine verfassungswidrige unechte Rückwirkung im Streitjahr 2006 darstellt und ob die Regelung des § 15b EStG gegen den Grundsatz der Folgerichtigkeit und Widerspruchsfreiheit …

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BFH zum sog. Typenvergleich zur Qualifizierung von Ausschüttungen einer ausländischen Gesellschaft

Der BFH hat Stellung zu der Frage genommen, ob Erträge einer inländischen Kapitalgesellschaft von ihrer US-amerikanischen Schwestergesellschaft aus Vorzugsaktien eines FASIT als gemäß § 8b KStG freizustellende Dividenden oder als Zinseinkünfte gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu qualifizieren sind (Az. I R 12/18). Quelle: Datev. Datev-Artikel weiterlesen

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BFH: Entlastung von Kapitalertragsteuer trotz Zwischenschaltung einer GbR

Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob eine ausländische Gesellschaft, die über eine GbR Anteile an einer deutschen Kapitalgesellschaft hält, für Zwecke der Kapitalertragsteuer-Erstattung als „unmittelbar“ an der Kapitalgesellschaft i. S. von § 43b Abs. 2 Nr. 2 EStG beteiligt anzusehen ist, soweit ihr Anteil an der Kapitalgesellschaft rechnerisch mindestens 10 % beträgt …

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BFH: Unionsrechtlicher Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und formelle Anforderungen bei fakultativen Steuerermäßigungen

Der BFH setzt das bei ihm anhängige Revisionsverfahren zu der Frage, ob die für einen wirksamen Antrag auf Energiesteuerentlastung erforderliche empfangsbedürftige Willenserklärung vorliegt, wenn der vorgeschriebene amtliche Antragsvordruck lediglich als Kopie und mit kopierter Unterschrift zusammen mit anderen Unterlagen außerhalb des nach der verwaltungsseitigen Geschäftsordnung vorgesehenen Postlaufs einem nicht für die Antragsbearbeitung zuständigen Angehörigen eines …

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Tarifvertrag für medizinische Fachangestellte

Ab 01.03.2024 gilt neuer MFA Tarifvertrag

Die MFA-Gehälter steigen je nach Tätigkeitsgruppe und Berufsjahr um 2,5 bis 22,3%, über alle Tarifgruppen liegt die Erhöhung bei 7,4%. Auch die Ausbildungsvergütungen wurden um bis zu 5% erhöht. 
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