Umbettung einer Urne nur in eng begrenzten Ausnahmefällen
Die Umbettung von Urnen ist grundsätzlich nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Dies hat das VG Berlin bestätigt (Az. VG 21 K 129/21). Quelle: Datev. Datev-Artikel weiterlesen
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