Vorweggenommene Aufwendungen für die eigene Bestattung sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Aufwendungen für die eigene Bestattungsvorsorge sind nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG abziehbar. Dies hat das FG Münster entschieden (Az. 10 K 1483/24). Quelle: Datev. Datev-Artikel weiterlesen
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