Aktive Nutzungspflicht im elektronischen Rechtsverkehr ab 1. Januar 2022
Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts besteht gemäß § 130d Abs. 1 ZPO ab dem 1. Januar 2022 die Pflicht zum elektronischen Rechtsverkehr. Das FG Berlin-Brandenburg weist dazu auf Einzelheiten hin. Quelle: Datev. Datev-Artikel weiterlesen
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