Notdienst nicht automatisch selbstständige Tätigkeit
Ein Zahnarzt, der als sogenannter „Pool-Arzt“ im Notdienst tätig ist, geht nicht deshalb automatisch einer selbstständigen Tätigkeit nach, weil er insoweit an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnimmt. Maßgebend sind vielmehr – wie bei anderen Tätigkeiten auch – die konkreten Umstände des Einzelfalls. Dies hat das Bundessozialgericht am 24.10.2023 (Az. B 12 R 9/21 R) entschieden und …
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