Posttraumatische Belastungsstörung als Berufskrankheit bei Rettungssanitätern
Eine Posttraumatische Belastungsstörung bei Rettungssanitätern ist anerkennungsfähig, auch wenn sie nicht zu den in der Berufskrankheiten-Verordnung aufgezählten Berufskrankheiten gehört. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden. Der Kläger erlebte als Rettungssanitäter viele traumatisierende Ereignisse. Im Jahr 2016 wurde bei ihm eine Posttraumatische Belastungsstörung festgestellt. Diese Erkrankung wurde jedoch nicht als Berufskrankheit anerkannt, weil sie nicht zu den …
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