Ärztliche Vertretungsleistungen und Blutentnahmen umsatzsteuerpflichtig
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die Entgelte für die vertretungsweise Übernahme eines ärztlichen Notdienstes und die Entnahme von Blutproben für die Polizeibehörden umsatzsteuerpflichtig sind. Der Kläger war selbständiger Arzt ohne eigene Praxis. Als Vertreter für andere Ärzte nahm er am hausärztlichen ambulanten Notfalldienst teil. Daneben führte er für die Polizeibehörde Blutentnahmen durch und fertigte …
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