Prozesskosten zur Erlangung von Unterhalt
Prozesskosten zur Erlangung eines nachehelichen Unterhalts sind nicht als Werbungskosten abziehbar, auch wenn der Unterhaltsempfänger die Zahlungen im Rahmen des Realsplittings versteuern muss. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) – entgegen dem vorinstanzlichen Finanzgericht – entschieden. Das Finanzamt erfasste bei der Klägerin die erhaltenen Unterhaltsleistungen als steuerpflichtige sonstige Einkünfte; die von ihr getragenen Anwalts- und Gerichtskosten …
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