Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen
Unterhaltsleistungen können nur dann als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn das Vermögen des Unterhaltsempfängers 15.500 Euro nicht übersteigt. Unterhaltsleistungen sind dabei nicht (sofort) in die Vermögensberechnung einzubeziehen. In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall machten die Kläger Unterhaltszahlungen an den volljährigen Sohn für den Zeitraum 1.1. bis 30.9.2019 (Abschluss des Studiums) als außergewöhnliche Belastungen geltend. …
Read More →