Nebenberufliche Dienstleistungen im Wellness- und Schönheitsbereich als Liebhaberei
20141125CET222444+0100 Nebenberufliche Dienstleistungen im Wellness- und Schönheitsbereich als Liebhaberei Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Dienstleistungen im Wellness- und Schönheitsbereich, die lediglich nebenberuflich angeboten werden und über Jahre keine Gewinne abwerfen, keine gewerblichen Tätigkeiten darstellen. Eine angestellte Bankkauffrau hatte nebenberuflich ein Gewerbe „Nageldesign, Vertrieb von Kosmetik und Modeschmuck“ angemeldet, das sie die meiste Zeit in ihrer Privatwohnung betrieb. …
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