Leistungen für Hinterbliebene verjähren nach vier Jahren
Das LSG Niedersachsen-Bremen entschied, dass die Erhebung der Verjährungseinrede nicht rechtsmissbräuchlich ist, wenn der Verwaltung keine Fehler anzulasten sind (Az. L 14 U 117/22). Quelle: Datev. Datev-Artikel weiterlesen
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