Sturz in den Bach: Bei Hilfe für Dritte darf kein unverhältnismäßiges Risiko eingegangen werden
Nimmt jemand fremde Aufgaben wahr, kann er einen hieraus entstehenden Schaden jedenfalls dann nicht ersetzt verlangen, wenn das Verhältnis zwischen dem Anlass für das Verhalten und dem dabei eingegangenen Risiko unangemessen ist. So entschied das OLG Köln (Az. 7 U 311/19). Quelle: Datev. Datev-Artikel weiterlesen
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