Einrichtungsbezogene Impfpflicht und Beschäftigung
Das ArbG Köln hat die Klage einer nicht gegen SARS-CoV-2 geimpften Pflegekraft auf tatsächliche Beschäftigung sowie Zahlung von Annahmeverzugslohn abgewiesen (Az. 8 Ca 1779/22). Quelle: Datev. Datev-Artikel weiterlesen
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