Irreführende Heilmittelwerbung in der Kinesiologie
20140813CEST143923+0100 Irreführende Heilmittelwerbung in der Kinesiologie Kinesiologische Behandlungsverfahren dürfen nicht mit fachlich umstrittenen Wirkungsangaben beworben werden, wenn in der Werbung die Gegenmeinung nicht erwähnt wird, entschied das Oberlandesgericht Hamm. Eine Anbieterin für so genannte begleitende Kinesiologie bewarb Ihr Angebot im Internet u.a. …
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