Kannte der Beamte den vorläufigen Charakter einer Stufenfestsetzung, hat er überzahlte Dienstbezüge zurückzuzahlen. So entschied das VG Koblenz (Az. 5 K 924/22).
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Kannte der Beamte den vorläufigen Charakter einer Stufenfestsetzung, hat er überzahlte Dienstbezüge zurückzuzahlen. So entschied das VG Koblenz (Az. 5 K 924/22).
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