Das OLG Oldenburg hat in zwei Fällen darauf hingewiesen, dass es sich bei einer Quarantäne-Anordnung nicht um eine Freiheitsentziehung, sondern nur um eine Freiheitsbeschränkung handele; diese rechtmäßige Maßnahme verlange den Betroffenen ein zwar spürbares, angesichts der schwerwiegenden Gefahren für die Gesellschaft insgesamt aber geringfügiges Opfer zu Gunsten der Gemeinschaft ab, das ohnehin weder unter Ausgleichs- noch unter Genugtuungsaspekten einen Schmerzensgeldanspruch rechtfertigen könne (Az. 6 U 15/22 und 6 U 12/22).

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