Die Betriebsratswahl im Nutzfahrzeuge-Werk der Volkswagen AG in Hannover-Stöcken ist lt. BAG unwirksam. Grund ist die vom Wahlvorstand beschlossene Briefwahl für die Arbeitnehmer in Betriebsstätten, die zwar außerhalb des Werksgeländes, aber teilweise in seiner Nähe liegen (Az. 7 ABR 29/20).

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