Für die Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5a UStG) werden die Vordruckmuster durch das BMF neu bekanntgegeben (Az. III C 3 – S-7352-a / 20 / 10002 :002)
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Für die Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5a UStG) werden die Vordruckmuster durch das BMF neu bekanntgegeben (Az. III C 3 – S-7352-a / 20 / 10002 :002)
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