Das LG Hamburg hat auf Betreiben der Wettbewerbszentrale einem Hamburger Unternehmen vorläufig untersagt, für die Ausstellung von Selbsttestzertifikaten zu werben oder Testzertifikate auszustellen, sofern der Test nicht von dem ausstellenden Arzt oder der Ärztin vorgenommen und überwacht wird (Az. 406 HKO 129/21).

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