Das BMF hat die Anpassung des Zustimmungsvorbehalts in den Fällen von Restrukturierungsplanverfahren neu geregelt (Az. IV A 3 – S-0336 / 20 / 10004 :001).
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Das BMF hat die Anpassung des Zustimmungsvorbehalts in den Fällen von Restrukturierungsplanverfahren neu geregelt (Az. IV A 3 – S-0336 / 20 / 10004 :001).
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