Ein gegen den Bankkunden sprechender Anscheinsbeweis, dass er die zur EC-Karte gehörende PIN nicht sorgfältig geheim gehalten hat, ist erschüttert, wenn feststeht, dass die Karte gestohlen wurde und die Diebin oder der Dieb vor der Nutzung die persönliche Geheimzahl des Karteninhabers ausgespäht hat. Kann die Bank keine Pflichtverletzung des Kunden nachweisen, haftet sie für den Schaden. So entschied das AG Bad Iburg (Az. 4 C 430/20).

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