Ein Tarifvertrag, der für die Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen nur die tatsächlich gearbeiteten Stunden berücksichtigt und nicht auch die Stunden, in denen der Arbeitnehmer seinen bezahlten Mindestjahresurlaub in Anspruch nimmt, könnte gegen Unionsrecht verstoßen. Das BAG richtet daher ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH, um diese Frage zu klären (Az. 10 AZR 210/19 (A)).

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