Das generelle Einsichtsrecht von Betriebsratsvorsitzenden in die elektronische Personalakte der Arbeitnehmer, das nicht von deren Zustimmung abhängig ist, verletzt die Arbeitnehmer in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. So entschied das LAG Düsseldorf (Az. 3 TaBV 65/19).

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