Das störende Verhalten eines Fluggastes kann einen „außergewöhnlichen Umstand“ darstellen, der das Luftfahrtunternehmen von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen wegen der Annullierung oder großen Verspätung des betreffenden Fluges oder eines nachfolgenden Fluges befreien kann, den es selbst mit demselben Luftfahrzeug durchgeführt hat. So entschied der EuGH (Rs. C-74/19).

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