Der Grundsatz, dass Gesamtschuldner im Innenverhältnis zu gleichen Teilen haften, gilt nicht, wenn einer der Gesamtschuldner (nur) aus Gefährdungshaftung zum Schadensersatz verpflichtet ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll derjenige, der wegen erwiesenen Verschuldens haftet im Innenverhältnis gegenüber demjenigen, der nur aus Gefährdung haftet, den ganzen Schaden tragen. Darauf wies das OLG Koblenz hin (Az. 8 U 1800/19).

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