Der BFH hatte zu entscheiden, ob ein im Bereich des Spezialgerüstbaus tätiges Unternehmen für den Aufwand, der bei einem zukünftig vorzunehmenden Abtransport des auf einer Baustelle befindlichen Materials bzw. dessen Rücktransports ins Lager entsteht, eine Rückstellung bilden darf (Az. XI R 2/19).

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