Die derzeit zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus vorgeschriebenen Gesichtsbedeckungen sind aus dem SGB II-Regelbedarf zu finanzieren, da sie als Bestandteil der Bekleidung angesehen werden können. Dies entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 7 AS 635/20).

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