Das OLG Frankfurt entschied, dass ein Hersteller, der nicht durch Vorlage eines vollständigen Bescheids des Bundesinstituts für Arzneimittel nachweist, dass das Produkt behördlicherseits nicht als Arzneimittel eingestuft wird, den Vertrieb als bloßes Medizinprodukt zu unterlassen hat (Az. 6 U 23/20).

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