Liefert ein Verkäufer Waren über die Internetseite der Amazon Services Europe s.a.r.l. im Rahmen des Modells „Verkauf durch Händler, Versand durch Amazon“, ist Leistungsempfänger der Warenlieferung des Verkäufers nicht Amazon, sondern der Endkunde, dem die Verfügungsmacht am Gegenstand der Lieferung verschafft wird. Dies entschied der BFH (Az. XI B 113/19).

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