Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, in welchem Umfang die Kosten für die Grabpflege als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen sind, wenn es sich nicht um Kosten für die Beisetzung des Erblassers, sondern um ein ererbtes Schuldverhältnis handelt (Az. II R 41/17).

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