§ 10 Abs. 1 SortSchG vermittelt dem Sortenschutzinhaber eine geschützte Rechtsposition, Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte zu erzeugen, für Vermehrungszwecke aufzubereiten, in den Verkehr zu bringen, ein- oder auszuführen oder hierfür aufzubewahren. Überlässt ein Züchter dieses Recht zeitlich befristet einem Saatguthersteller gegen Lizenzzahlung, liegt eine Rechteüberlassung i. S. d. § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 GewStG vor (Az. III R 39/17).

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