Die Veranlagung der Straßenreinigungsgebühren für die Jenny-Marx-Straße in Trier nach dem sog. Frontmetermaßstab ist rechtlich nicht zu beanstanden. So entschied das VG Trier (Az. 10 K 4644/19).
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Die Veranlagung der Straßenreinigungsgebühren für die Jenny-Marx-Straße in Trier nach dem sog. Frontmetermaßstab ist rechtlich nicht zu beanstanden. So entschied das VG Trier (Az. 10 K 4644/19).
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