Die Berliner Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus gestattet nur den Verkauf bestimmter lebensnotwendiger bzw. schwer verzichtbarer Waren. Mit dieser Begründung hat das VG Berlin den Eilantrag eines Markthändlers zurückgewiesen (Az. 14 L 35.20).

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