Grenzüberschreitende Steuergestaltungen sind dem Bundeszentralamt für Steuern nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle mitzuteilen. Die Übermittlung des Datensatzes hat nach Maßgabe der §§ 87a und 87b AO elektronisch zu erfolgen. Das BMF gibt nähere Informationen zur Datenübermittlung bekannt (Az. IV B 6 – S-1316 / 19 / 10024 :012).

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