20180614CEST160609+0100 Kabinett stimmt f�r neuen Rechtsanspruch auf Br�ckenteilzeit

Das Bundeskabinett hat am 13. Juni 2018 dem Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts und zur Einf�hrung einer Br�ckenteilzeit zugestimmt. Der Entwurf sieht vor, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach einer Teilzeitphase wieder zu ihrer vorherigen Arbeitszeit zur�ckkehren k�nnen.

Wie das Bundesministerium f�r Arbeit und Soziales (BMAS) mitteilt, entsprechen die Anspruchsvoraussetzungen und das Verfahren der Antragstellung weitgehend den Regelungen f�r den Anspruch auf zeitlich nicht begrenzte Teilzeitarbeit.

Voraussetzungen f�r die neue Br�ckenteilzeit ist

  • Der Arbeitgeber besch�ftigt in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
  • Das Arbeitsverh�ltnis besteht l�nger als sechs Monate.
  • Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer stellt beim Arbeitgeber einen Antrag, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit (Vollzeit- oder bisherige Teilzeitarbeit) f�r einen bestimmten Zeitraum, der zwischen einem und f�nf Jahren liegt, zu verringern.
  • Es m�ssen keine bestimmten Gr�nde (z.B. Kindererziehung, Pflege) vorliegen.
  • Der Antrag wird mindestens drei Monate vor Beginn der gew�nschten Verringerung in Textform gestellt.
  • Es stehen keine betrieblichen Gr�nde, die die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeintr�chtigen, entgegen.
  • F�r Arbeitgeber, die zwischen 46 und 200 Arbeitnehmer besch�ftigen, gilt eine besondere Zumutbarkeitsgrenze: Selbst wenn die �brigen Voraussetzungen vorliegen, m�ssen diese Arbeitgeber nur einem pro angefangenen 15 Arbeitnehmern den Anspruch auf Br�ckenteilzeit gew�hren.

Erleichterungen f�r Teilzeitkr�fte, die l�nger arbeiten wollen

Neben dem neuen Rechtsanspruch sieht der Gesetzentwurf Erleichterungen f�r Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor, die bereits in zeitlich nicht begrenzter Teilzeit arbeiten und mehr arbeiten m�chten. Schon nach bisheriger Rechtslage muss der Arbeitgeber bei der Besetzung freier Stellen Teilzeitkr�fte, die l�nger arbeiten wollen, bei gleicher Eignung bevorzugt ber�cksichtigen. Dies gilt allerdings nur, wenn keine dringenden betrieblichen Gr�nde oder Arbeitszeitw�nsche anderer teilzeitbesch�ftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entgegenstehen. Hierf�r tr�gt der Arbeitgeber gegenw�rtig die Darlegungs- und Beweislast. K�nftig soll der Arbeitgeber auch darlegen und gegebenenfalls beweisen m�ssen, dass der Arbeitsplatz dem bisherigen Arbeitsplatz des Teilzeitbesch�ftigten nicht entspricht oder nicht frei ist oder der Teilzeitbesch�ftigte nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer bevorzugter Bewerber.

Arbeitgeber muss Wunsch nach Änderung er�rtern

Weiterhin wird klargestellt, dass der Arbeitgeber den Wunsch nach einer Änderung der Dauer und/oder Lage der bestehenden vertraglichen Arbeitszeit er�rtern muss. Diese Pflicht gilt unabh�ngig vom Umfang der Arbeitszeit und von der Anzahl der beim Arbeitgeber Besch�ftigten. Die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterst�tzung oder Vermittlung hinzuziehen. Au�erdem hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmervertretung �ber angezeigte Arbeitszeitw�nsche zu informieren.

Änderungen bei der Arbeit auf Abruf

Dar�ber hinaus sieht der Gesetzentwurf Änderungen bei der Arbeit auf Abruf vor. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer m�ssen mit ihrer Arbeitszeit und mit ihrem Einkommen planen k�nnen. Wer auf Abruf arbeiten muss, kann das nur bedingt. Flexibel auf Auftrags- und Personallage reagieren zu k�nnen, ist gleichwohl f�r Unternehmen wichtig. Dies soll entsprechend der Vereinbarung im Koalitionsvertrag in Ausgleich gebracht werden. Wenn keine bestimmte Dauer der w�chentlichen Arbeitszeit vereinbart ist, gelten k�nftig 20 – statt bisher 10 – Stunden in der Woche als vereinbart.

Angemessenen Ausgleich zwischen den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen

Zudem werden die von der Rechtsprechung im Jahr 2005 entwickelten Grunds�tze f�r einen angemessenen Ausgleich zwischen den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerinteressen gesetzlich festgeschrieben. Der Anteil der bei Arbeit auf Abruf einseitig vom Arbeitgeber abrufbaren Zusatzarbeit wird auf nicht mehr als 25 Prozent der vereinbarten w�chentlichen Mindestarbeitszeit begrenzt. Bei einer Vereinbarung �ber die Verringerung der vereinbarten w�chentlichen Arbeitszeit betr�gt das Volumen 20 Prozent der vereinbarten H�chstarbeitszeit. Als Berechnungsgrundlage f�r die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und die Entgeltzahlung an Feiertagen wird grunds�tzlich die Durchschnittsarbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunf�higkeit bzw. dem Feiertag festgelegt.

(BMAS / STB Web)

Artikel vom: 13.06.2018

Quelle: STB Web.