20180202CET210146+0100 Auch elektronische Rechnungen sind korrigierbar

Eine Gutschrift ohne elektronische Signatur kann in Papierform berichtigt werden und ermöglicht rückwirkend einen Vorsteuerabzug, entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg.

Eine Unternehmerin hatte 2005 eine Gutschrift ohne elektronische Signatur per E-Mail an ihren Vertragspartner, den leistenden Unternehmer, übermittelt. In der Gutschrift hatten Steuer- beziehungsweise Umsatzsteueridentifikationsnummer des leistenden Unternehmers gefehlt. Auch die Leistungsbeschreibung war ungenau gewesen. Die Unternehmerin erklärte zunächst in ihrer Umsatzsteuererklärung für 2005 Vorsteuern aus der Gutschrift.

Formelle versus materielle Voraussetzungen

2011 übersandte sie dem leistenden Unternehmer die Gutschrift in Papierform und fügte ein Blatt mit der bislang fehlenden Steuernummer sowie eine Liste der erworbenen Wirtschaftsgüter bei. Sie berichtigte sodann ihre Umsatzsteuererklärung für 2005, kürzte den Vorsteuerabzug und legte gegen die geänderte Umsatzsteuerfestsetzung für 2005 Einspruch ein. Das beklagte Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug aber ab. Die 2005 per E-Mail übermittelte Gutschrift sei keine Rechnung, die rückwirkend berichtigt werden könne.

Gericht: Anforderungen an elektronische Rechnungen nicht überspannen

Die Finanzrichter sahen dies anders: Die ursprüngliche Leistungsbeschreibung sei nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich unzutreffend gewesen, dass sie fehlenden Angaben gleichstehe. Ohne elektronische Signatur seien zwar die formellen Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug nicht erfüllt. Ein Vorsteuerabzug sei trotzdem zulässig, weil die materiellen Voraussetzungen erfüllt seien. Die Rechtsentwicklung zur elektronischen Rechnung bestätige, dass die Anforderungen an ihre Anerkennung nicht überspannt werden dürfen. Im Übrigen habe die Klägerin den Mangel der Übertragungsform rückwirkend auf das Streitjahr durch Übermittlung einer Papierrechnung geheilt. Eine Heilung erfordere kein elektronisches Dokument mit elektronischer Signatur.

Könne eine Rechnung bei inhaltlichen Fehlern rückwirkend berichtigt werden, müsse dies auch bei der elektronischen Übertragung ohne elektronische Signatur zulässig sein.

Urteil vom 24. Mai 2017 (Az. 1 K 605/17). Das beklagte Finanzamt legte Revision ein.

(FG Bad.-Württ. / STB Web)

Artikel vom: 02.02.2018

Quelle: STB Web.