20150807CEST143533+0100 Steuer auf Rente mit 63 und Mütterrente

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) weist auf die Besteuerung der „Mütterrente“ hin, deren Anteil höher sei, als von vielen Seniorinnen und Senioren angenommen. Er habe sich über die mangelnde Aufklärung durch die Finanzbehörden beim Bundesfinanzministerium beschwert.

Die Mütterrente unterliegt nicht in vollem Umfang der Steuer. Genauso wie die ursprüngliche Rente bleibt auch ein Teil der Mütterrente steuerfrei. Wie hoch der steuerfreie Anteil ist, hängt vom Jahr des Rentenbeginns ab. Die Rentenversicherung rechnet also, als sei die Mütterrente bereits im Jahr des Rentenbeginns gezahlt worden. Der steuerfreie Anteil bezieht sich demnach nicht auf die ab dem Jahr 2014 ausgezahlte Mütterrente, sondern wird auf das Jahr des Rentenbeginns zurückgerechnet. Dies werde den Rentnerinnen und Rentnern jedoch nicht erklärt, so der BdSt. Deshalb seien viele überrascht, wenn ein größerer Teil der Mütterrente in die Besteuerung einbezogen wird.

Grundsätzlich müssen immer mehr Rentner Steuern zahlen. Grund ist die sogenannte nachgelagerte Besteuerung. Danach bleibt nur noch ein Teil der Rente steuerfrei. Das bedeutet: Je später man in Rente geht, desto geringer wird der steuerfreie Anteil. Senioren, die im Jahr 2005 oder früher in Rente gegangen sind, können noch mehr als 1.500 Euro pro Monat im Jahr steuerfrei vereinnahmen. Wer in diesem Jahr Rentner wurde, kann nur noch rund 1.200 Euro im Monat steuerfrei erhalten. Betroffen sind vor allem Bürger, die die sogenannte Rente mit 63 erhalten. Bei vielen werden wahrscheinlich im kommenden Jahr eine Einkommensteuererklärung und ggf. Steuern fällig.

(BdSt / STB Web)

Artikel vom: 07.08.2015

Quelle: STB Web.