20150210CET210429+0100 Kassensystem-Hersteller haften persönlich für hinterzogene Steuern von Kunden

In einem Eilverfahren hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass der Geschäftsführer einer Firma, die Kassensysteme nebst Manipulationssoftware herstellt, für die Steuern haftet, die ein Kunde hinterzogen hat – in diesem Fall rund 1,6 Mio. Euro.

Der Inhaber eines Eiscafés erwarb von einer GmbH, die Kassensysteme herstellt, ein Kassensystem, das neben diverser Hardware auch eine Software zur Manipulation der erfassten Daten umfasste. Bei einer Außen- und Steuerfahndungsprüfung wurden Manipulationen festgestellt. Der Eisdieleninhaber räumte die Manipulationen und Steuerhinterziehung in vollem Umfang ein. Er gab an, die GmbH habe ihn auch in die Benutzung der Manipulationssoftware eingewiesen.

Haftung für Steuerrückstände des Kunden?

Gegen den GmbH-Geschäftsführer wurde ein Verfahren wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung eingeleitet. Darüber hinaus erließ das Finanzamt einen Haftungsbescheid, mit dem er für die Steuerrückstände des Eisdieleninhabers in Haftung genommen wurde. Gegen den Bescheid legte der Geschäftsführer Einspruch ein. Er behauptete, das Manipulationsprogramm habe ein Mitarbeiter entwickelt, er selbst habe keine Kenntnis davon gehabt. Das Finanzamt ging von Schutzbehauptungen aus. Daraufhin erhob der Geschäftsführer Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Der Bescheid sei rechtswidrig und die sofortige Vollziehung würde eine unbillige Härte für ihn bedeuten.

Beihilfe durch Verkauf eines manipulierbaren Systems

Das Gericht lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 07.01.2015 (Az. 5 V 2068/14) ab. An der Rechtmäßigkeit des Haftungsbescheids bestünden keine Zweifel. Wer eine Steuerhinterziehung begehe oder daran teilnehme, hafte für die verkürzten Steuern. Aufgrund des Geständnisses und der Verurteilung des Eisdieleninhabers sei das Finanzamt zutreffend davon ausgegangen, dass der Geschäftsführer zu dieser Steuerhinterziehung Beihilfe geleistet und damit an der Tat teilgenommen habe. Er habe das mit der Manipulationssoftware verbundene Kassensystem als Geschäftsführer der GmbH verkauft. Es sei nicht entscheidend, wann und durch wen die Einweisung erfolgt sei und wer die Manipulationssoftware entwickelt habe. Die Beihilfe zur Steuerhinterziehung bestehe nämlich vielmehr darin, dass er ein komplettes manipulierbares System verkauft habe, mit dem Ziel, Kunden eine Steuerverkürzung zu ermöglichen.

(FG Rheinland-Pfalz / STB Web)

Artikel vom: 10.02.2015

Quelle: STB Web.