20140917CEST155535+0100 Anschaffungskosten für ein Grundstück sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Mehrkosten für die Anschaffung eines größeren Grundstücks zum Bau eines behindertengerechten Bungalows nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.

Nach dem Einkommensteuergesetz kann die Einkommensteuer ermäßigt werden, wenn ein Steuerpflichtiger zwangsläufig größere Aufwendungen hat. In einem aktuellen Streitfall litt eine Frau an Multipler Sklerose und war gehbehindert. Deshalb errichteten sie und ihr Ehemann nach einer fachkundigen Beratung einen behindertengerecht gestalteten eingeschossigen Bungalow. Dieser wies gegenüber einem Bungalow, der ohne Berücksichtigung der Behinderung hätte gebaut werden können, eine um 45,5 qm größere Grundfläche auf. Die Mehrkosten für den Erwerb des entsprechenden größeren Grundstücks in Höhe von gut 13.000 Euro machten das Paar in ihrer Einkommensteuererklärung vergeblich als außergewöhnliche Belastungen geltend.

Wohnungsgröße ist frei wählbar und daher nicht zwangsläufig

Der BFH stellte in seinem Urteil vom 17.07.2014 (Az. VI R 42/13) klar, dass Mehraufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds zwar in der Regel aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig entstünden. Dies gelte insbesondere auch für behinderungsbedingte Mehrkosten eines Um- oder Neubaus. Denn eine schwerwiegende Behinderung begründe eine tatsächliche Zwangslage, die eine behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds unausweichlich macht. Anschaffungskosten für ein größeres Grundstück zählen nach Auffassung der Richter jedoch nicht hierzu. Ihnen fehle es an der für den Abzug erforderlichen Zwangsläufigkeit. Denn anders als Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, wie beispielsweise der Einbau einer barrierefreien Dusche, seine diese Mehrkosten nicht vornehmlich der Behinderung geschuldet, sondern in erster Linie Folge der frei gewählten Wohnungsgröße (Wohnflächenbedarf).

(BFH / STB Web)

Artikel vom: 17.09.2014

Quelle: STB Web.