20140924CEST153600+0100 Ärztebewertungsportal: Arzt hat keinen Anspruch auf Löschung

Ein Arzt sah seine Grundrechte verletzt, weil ein Ärztebewertungsportal seine Basisdaten sowie Bewertungen von Patienten veröffentlichte. Er verlangte die Löschung seines Profils – und verlor vor dem Bundesgerichtshof.

In einem Portal zur Arztsuche und Arztbewertung können Internetnutzer kostenfrei Basis-Informationen über Ärzte abrufen. Die Abgabe einer Bewertung erfordert eine vorherige Registrierung mit verifizierter E-Mail-Adresse. Ein Gynäkologe war in dem Portal mit seinem akademischen Grad, seinem Namen, seiner Fachrichtung und der Anschrift seiner Praxis verzeichnet. Nutzer haben ihn im Portal mehrfach bewertet. Gestützt auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht verlangte er vom Portalbetreiber die Löschung seines Profils, also seiner „Basisdaten“ und Bewertungen.

Kein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz

Vor dem Bundesgerichtshof hatte der Arzt keinen Erfolg (Urteil vom 23.09.2014, Az. VI ZR 358/13). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung überwiege nicht das Recht auf Kommunikationsfreiheit. Der Portalbetreiber sei deshalb nach dem Bundesdatenschutzgesetz zur Erhebung, Speicherung, Nutzung und Übermittlung der Daten an die Portalnutzer berechtigt. Zwar werde ein Arzt durch seine Aufnahme in ein Bewertungsportal nicht unerheblich belastet. Abgegebene Bewertungen können – neben den Auswirkungen für den sozialen und beruflichen Geltungsanspruch – die Arztwahl potenzieller Patienten beeinflussen, sodass er im Falle negativer Bewertungen wirtschaftliche Nachteile zu erwarten hat. Auch bestehe eine gewisse Gefahr des Missbrauchs.

Arzt wird nicht in seinen Rechten verletzt

Auf der anderen Seite war im Rahmen der Abwägung aber zu berücksichtigen, dass das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über ärztliche Leistungen vor dem Hintergrund der freien Arztwahl ganz erheblich ist. Das Portal trage dazu bei, einem Patienten die aus seiner Sicht erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Zudem berühren die Portal-Daten den Arzt nur in seiner so genannten „Sozialsphäre“, also in einem Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit anderen Personen vollzieht. Hier muss sich der Einzelne auf die Beobachtung seines Verhaltens durch die Öffentlichkeit sowie auf Kritik einstellen. Missbrauchsgefahren sei der betroffene Arzt nicht schutzlos ausgeliefert, da er von dem Portal die Löschung unwahrer Behauptungen verlangen kann. Dass Bewertungen anonym abgegeben werden können, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn die Möglichkeit zur anonymen Nutzung ist dem Internet immanent.

(BGH / STB Web)

Artikel vom: 24.09.2014

Quelle: STB Web.