20140718CEST163157+0100 Zugehörigkeit von Kraftfahrzeugen zum notwendigen Betriebsvermögen

Der Bundesfinanzhof hat sich in einem aktuellen Fall mit der Frage beschäftigt, wann bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen eine Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen vorliegt.

Ein Rechtsanwalt nutzte für betriebliche Fahrten seinen Porsche und seinen Volkswagen. Die Kfz-Aufwendungen ermittelte er nach der Kilometerpauschale. Nach einer Außenprüfung entschied das Finanzamt, dass die beiden zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzten Fahrzeuge zum notwendigen Betriebsvermögen gehörten. Die private Nutzung wurde nach der Ein-Prozent-Regelung angesetzt. Da die so ermittelten Nutzungswerte die geschätzten PKW-Aufwendungen überschritten, wurden sie auf den Betrag der Gesamtkosten des jeweiligen Kfz begrenzt (sog. Kostendeckelung). Dies führte dazu, dass sich der Gewinn des Anwalts um die nach der Kilometerpauschale ermittelten Betriebsausgaben erhöhte.

Keine Aufteilung möglich

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) hatte der klagende Rechtsanwalt keinen Erfolg (Beschluss vom 13.05.2014, Az. III B 152/13). Die Richter stellten klar, dass bewegliche Wirtschaftsgüter – wie z. B. ein sowohl betrieblich als auch privat genutzter PKW – entweder voll dem Betriebsvermögen oder voll dem Privatvermögen zuzurechnen sind. Werden sie wie im Streitfall nicht nur vorübergehend überwiegend eigenbetrieblich genutzt, d. h. zu mehr als 50 Prozent, dann gehören sie zum notwendigen Betriebsvermögen.

Kein Verstoß gegen Grundgesetz ersichtlich

Die Zugehörigkeit eines nicht nur vorübergehend überwiegend betrieblich genutzten Wirtschaftsguts zum notwendigen Betriebsvermögen hänge nicht davon ab, ob es in der Bilanz aktiviert worden ist, so die Richter weiter. Werden die Einkünfte nicht durch Bestandsvergleich, sondern durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, hängt die Zugehörigkeit zum notwendigen Betriebsvermögen dementsprechend nicht davon ab, ob sie in ein Anlagenverzeichnis aufgenommen wurden. Für den BFH war nicht erkennbar, warum eine ungewollte Überleitung von Privatvermögen in Betriebsvermögen allein wegen einer längerfristigen überwiegend betrieblichen Nutzung zu willkürlichen und mit Art. 3 GG nicht zu vereinbarenden Ergebnissen führen soll.

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(BFH / STB Web)

Artikel vom: 18.07.2014

Quelle: STB Web.