Ein Zelt auf einem Campingplatz ist eine Unterkunft i. S. v. § 22 SGB II. Der Kläger erhält Arbeitslosengeld II für Zeltplatzmiete. So entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 19 AS 1201/21).
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Ein Zelt auf einem Campingplatz ist eine Unterkunft i. S. v. § 22 SGB II. Der Kläger erhält Arbeitslosengeld II für Zeltplatzmiete. So entschied das LSG Nordrhein-Westfalen (Az. L 19 AS 1201/21).
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