20180814CEST205326+0100 Zur unentgeltlichen �bertragung eines Erbbaurechts

In einem vom Finanzgericht (FG) M�nster entschiedenen Fall war streitig, ob die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses im Rahmen einer unentgeltlichen Übertragung eines Erbbaurechts erwerbsmindernd ber�cksichtigt werden kann.

Gegenstand einer Zuwendung im schenkungsteuerlichen Sinn kann auch ein Erbbaurecht sein. Der Inhaber eines Erbbaurechts ist danach gegen�ber dem Eigent�mer eines Grundst�cks berechtigt, auf oder unter der Oberfl�che des Grundst�cks ein Bauwerk zu haben. Das Recht ist ver�u�erbar und vererblich.

Erwerbsmindernde Ber�cksichtigung der Erbbauzinsverpflichtung?

Im entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar im Rahmen einer unentgeltlichen Zuwendung den Kl�gern (die Kl�gerin ist die Schwester der Ehefrau) einen Erbbaurechtsanteil �bertragen. Diese sind damit gegen�ber den Grundst�ckseigent�merinnen auch zur anteiligen Zahlung des entsprechenden Erbbauzinses verpflichtet. Mit ihrer Klage begehrten sie die erwerbsmindernde Ber�cksichtigung der Erbbauzinsverpflichtung bei der Festsetzung der Schenkungsteuer.

Gemischte Schenkungen und Schenkungen unter Leistungsauflagen

Bei sog. gemischten Schenkungen ist nur der die Gegenleistung �bersteigende Wert der freigebigen Zuwendung schenkungsteuerlich relevant; dabei sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs den gemischten Schenkungen Schenkungen unter Leistungsauflagen gleichgestellt. Durch Leistungsauflagen werden dem Bedachten Aufwendungen im Sinne von Geld- oder Sachleistungen auferlegt. Sie verpflichten den Empf�nger der Schenkung zu Leistungen, die er unabh�ngig vom Innehaben des auf ihn �bergegangenen Gegenstandes auch aus seinem pers�nlichen Verm�gen erbringen kann, oder zur Befreiung des Zuwendenden von diesem obliegenden Leistungspflichten.

Erbbaurecht als Ganzes anzusehen

Der Senat folgte in seinem Urteil vom 21.06.2018 (Az. 3 K 621/16 Erb) allerdings jener Auffassung im Schrifttum, die die Meinung vertritt, dass das Erbbaurecht nicht in einzelne Bestandteile, n�mlich das Bebauungsrecht und die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses, aufzuspalten, sondern als Ganzes anzusehen ist. Es handele sich bei der Erbbauzinsverpflichtung im vorliegenden Fall nicht um eine Gegenleistung f�r den Erwerb des Erbbaurechts, sondern um ein reines Nutzungsentgelt, das den Grundst�ckseigent�merinnen zustehe.

Die Klage wurde als unbegr�ndet abgewiesen, die angefochtenen Schenkungsteuerbescheide als rechtm��ig erkannt. Die Revision wurde jedoch zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

(STB Web)

Artikel vom: 12.08.2018

Quelle: STB Web.