20180619CEST185547+0100 Klinikum: Kein Ausgleich von �berdurchschnittlicher Arbeitszeit durch Urlaubs- und Feiertage

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Fall eines Klinikums entschieden, dass Urlaubs- und gesetzliche Feiertage bei der Berechnung der H�chstarbeitszeit nicht als Ausgleichstage ber�cksichtigt werden d�rfen. Das gilt auch f�r Urlaubstage, die �ber den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus gew�hrt werden, sowie f�r gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen.

Das klagende Universit�tsklinikum K�ln f�hrt f�r die bei ihm besch�ftigten Ärzte sogenannte Arbeitszeitschutzkonten, um die Einhaltung der h�chstzul�ssigen Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt sicherzustellen. Dabei werden die w�chentliche H�chstarbeitszeit als Soll verbucht und die tats�chlich geleisteten Arbeitsstunden als Haben erfasst. Tage des gesetzlichen Mindesturlaubs werden so verbucht, als sei an ihnen regul�r gearbeitet worden. Dar�ber hinausgehende Urlaubstage und gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, wertete das Klinikum hingegen als Ausgleichstage mit einer geleisteten Arbeitszeit von null Stunden. Damit konnten diese Tage zum Ausgleich f�r �berdurchschnittlich geleistete Arbeit an anderen Tagen herangezogen werden. Die Bezirksregierung K�ln untersagte diese Praxis des Klinikums, weil sie darin einen Versto� gegen das Arbeitszeitgesetz sah. Die hiergegen erhobene Klage blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos.

Bezirksregierung K�ln untersagte die Praxis des Klinikums

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klinikums mit Urteil vom 09. Mai 2018 (Az. 8 C 13.17) zur�ckgewiesen. Urlaubstage d�rfen, auch wenn sie �ber den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen, bei der Berechnung der durchschnittlichen H�chstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz nicht als Ausgleichstage herangezogen werden, so die Richter. Aus dem systematischen Zusammenhang des Arbeitszeitgesetzes und des Bundesurlaubsgesetzes ergebe sich, dass als Ausgleichstage nur Tage dienen k�nnten, an denen der Arbeitnehmer nicht schon wegen Urlaubsgew�hrung von der Arbeitspflicht freigestellt sei. Ebenso wenig d�rften gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, bei der Berechnung der durchschnittlichen H�chstarbeitszeit als Ausgleichstage herangezogen werden. Gesetzliche Feiertage seien keine Werktage und grunds�tzlich besch�ftigungsfrei. Daher w�rden sie bei der Berechnung der werkt�glichen H�chstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz nicht in den Ausgleich einbezogen.

Unionsrecht stehe dem nicht entgegen. Die Arbeitszeitrichtlinie der EU, die zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer erlassen wurde, verpflichte die Mitgliedstaaten zur Gew�hrleistung eines Mindeststandards, ohne dar�ber hinausgehende, den Standard verbessernde nationale Regelungen auszuschlie�en.

(BVerwG / STB Web)

Artikel vom: 19.06.2018

Quelle: STB Web.